Die RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen gilt nach ihrem Anwendungsbereich (Art 2 Abs 1) unmissverständlich für alle Staatsangehörigen eines MS, die einen reglementierten Beruf "in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen". Dies trifft auf einen RevWerber, der sich (was die Eintragung als approbierter Arzt betrifft) nicht auf eine in einem anderen EWR-MS, sondern auf die in Österreich erworbene Grundausbildung (die in Deutschland bloß approbiert wurde) beruft, eindeutig nicht zu (vgl auch ErwGr 12 RL 2005/36/EG ).

