§ 3 Abs 1 ÄrzteG 1998 regelt die "selbständige" ärztliche Tätigkeit. Wenn daher Abschnitt I Abs 10 lit b BeitragsO für den Wohlfahrtsfonds der ÄK für Wien darauf abstellt, dass der Arzt "zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 3 Abs 1 ÄrzteG noch nicht berechtigt" ist, so ist die letztgenannte Voraussetzung als erfüllt anzusehen, wenn der Betreffende zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs noch nicht berechtigt ist. Mangels Eintragung in die Ärzteliste (§ 4 Abs 1 ÄrzteG 1998) kommt die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs einem Turnusarzt noch nicht zu. Turnusärzte sind sowohl Ärzte, die sich in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin befinden, als auch Ärzte, die in Ausbildung zum Facharzt stehen - selbst wenn Letztere bereits eine selbständige Berufsausübungsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin erworben haben. Ein Turnusarzt, der nur zur unselbständigen Berufsausübung gem § 3 Abs 3 ÄrzteG 1998 berechtigt ist, hat somit lediglich den verringerten Fondsbeitrag nach Abschnitt I Abs 10 BeitragsO zu entrichten.

