Die Novellierung des § 80 AMG durch BGBl I 2022/8 wirft die Frage auf, ob das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nunmehr in größerem Ausmaß personenbezogene Daten verarbeiten darf als zuvor. Der Beitrag geht dieser Frage nach, indem er einerseits die datenschutzrechtlichen Vorgaben darstellt und andererseits die Ermächtigungen zur personenbezogenen Datenverarbeitung im AMG analysiert.
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