Es gehört zu den etablierten Gewissheiten in der Judikatur, dass Leitlinien oder Richtlinien medizinischer Fachgesellschaften und anderer hochrangiger Expertengremien rechtlich nicht verbindlich sind, sondern "allenfalls Indizwirkung für den Stand der medizinischen Wissenschaft" entfalten (vgl OGH 8 Ob 110/19p RdM-LS 2020/25; zuletzt wieder OGH 9 Ob 52/25z RdM-LS 2025/66; mwN zum Ganzen Kopetzki, Behandlungen auf dem "Stand der Wissenschaft", in Pfeil

