Die Rsp des OGH lässt bei Aufklärungsmängeln im Anwendungsbereich des ÄsthOpG den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens bisher zu. Der Beitrag zeigt, dass sich diese Rsp auf jede inhaltlich unzureichende Aufklärung volljähriger Patienten übertragen lässt, die sowohl frei von psychischen Erkrankungen als auch entscheidungsfähig sind. Dies gilt auch für eine inhaltlich unzureichende Aufklärung (suspiziert) psychisch kranker Patienten, doch ist der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens hier faktisch schwer zu erbringen.