Das COVID-19-MaßnahmenG (Art 8 BGBl I 2020/12 idF 2020/23) hat eine mit dem EpG konkurrierende Grundlage für Betretungsverbote geschaffen, die sich einerseits auf Betriebsstätten und Arbeitsorte (§ 1), andererseits auf "bestimmte Orte" bezieht (§ 2). Die meisten der in den letzten Wochen erlassenen Verkehrsbeschränkungen (FN ) zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie stützen sich auf dieses Gesetz. Im Folgenden soll die im letzten Editorial (RdM 2020/40) vertretene These näher begründet werden, dass jedenfalls die Betretungsverbote gem § 2 kein neues Gesetz gebraucht hätten, weil sie bereits durch § 24 EpG gedeckt sind.