Art 4 Abs 2 EVÜ; § 823 dBGB
Die vorliegende Entscheidung widmete sich der Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf einen Behandlungsvertrag mit einem österreichischen Patienten. Konsequent waren die Aufklärungspflicht über alternative Behandlungsmethoden und Haftungsfragen mangels Einwilligung zu thematisieren.