Zusammenfassung: Der Disziplinarsenat hatte den Fall eines Arztes (Wiederholungstäter) für Frauenheilkunde zu behandeln, der eine Patientin sexuell belästigt hatte. Besonderes Augenmerk verdiente die Strafzumessung aufgrund des bereits in der Vergangenheit festgestellten Vorverhaltens.
Rechtsgrundlagen: § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG; § 139 Abs 1 Z 2 ÄrzteG; § 139 Abs 1 Z 3 ÄrzteG