Zusammenfassung: Der Disziplinarsenat der Österreichischen Ärztekammer beim BMGFJ hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend ein Verstoß gegen das Provisionsverbot nach § 53 Abs 2 ÄrzteG zu befassen im Falle einer Ärztin der plastischen Chirurgie, die eine Provisionsliste bei einem Kosmetikinstitut aufgelegt hatte, um damit zukünftige Kooperationen anzubahnen. Ist für Zuweisungen von Patienten jegliche Form der Provisionszusicherung zulässig?