AVG: §§ 41, 42
WRG: §§ 12, 111
Personen, denen gegenüber ein Zwangsrecht begründet werden soll, werden auch bei Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen nicht von der Präklusionswirkung des § 42 AVG erfasst.
AVG: §§ 41, 42
WRG: §§ 12, 111
Personen, denen gegenüber ein Zwangsrecht begründet werden soll, werden auch bei Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen nicht von der Präklusionswirkung des § 42 AVG erfasst.
