ABGB: §§ 1002 ff, § 1435
Außergewöhnliche Zuwendungen zwischen Lebensgefährten sind bei Auflösung der Gemeinschaft wegen Zweckverfehlung nur insoweit rückforderbar, als ein die Trennung überdauernder Restnutzen vorliegt; eine Ermittlung gem § 273 ZPO ist zulässig.

