EheG: § 82, § 91
In die Ehe eingebrachte (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG) und einem Unternehmen gewidmete (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG) Sachen sind von der Aufteilung ausgenommen und können daher nicht in natura die Aufteilungsmasse einbezogen werden.
EheG: § 82, § 91
In die Ehe eingebrachte (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG) und einem Unternehmen gewidmete (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG) Sachen sind von der Aufteilung ausgenommen und können daher nicht in natura die Aufteilungsmasse einbezogen werden.
