GmbHG: § 76
FlexKapGG: § 12
Bei der Beurteilung der Substitution einer inländischen Formpflicht durch eine im Ausland vorgenommene Beurkundung ist zu prüfen, ob die Beurkundung hinsichtlich der Stellung der Urkundsperson und des Beurkundungsverfahrens qualitativ der Inlandsform gleichwertig ist.

