GmbHG: § 79
Wesentlicher Zweck des § 79 Abs 1 GmbHG ist die Interessenwahrung der Gesellschafter [...]. Stimmen daher sämtliche Gesellschafter einer konkreten Teilabtretung eines Geschäftsanteils zu oder wirken daran mit, führt das Fehlen einer Teilabtretungen gestattenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht zur Unwirksamkeit dieser Teilabtretung.

