PSG: § 35 Abs 2 und 3
ABGB: § 6, § 7, § 914
Der Stiftungsvorstand hat gem § 35 Abs 2 Z 2 PSG einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist. Geschieht dies nicht, so kann jeder Letztbegünstigte die Auflösung durch das Gericht beantragen. Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind die für die Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien auch für Stiftungen anzuwenden. Demnach sind korporative Regelungen nicht wie Verträge, sondern - unter Anwendung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 f ABGB - nach Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang (normativ) objektiv auszulegen.

