GmbHG: § 82, § 83
Für die Beurteilung, ob eine verbotene Einlagenrückgewähr vorliegt, ist ein Fremdvergleich anzustellen. Dafür kommt es nicht nur auf die Konditionen des konkreten Geschäfts an, sondern vor allem darauf, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein solches Geschäft abgeschlossen worden wäre.

