ABGB: § 781 Abs 1 und 2 Z 6, § 938
Der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB dient nicht für jene Fälle, die bereits unter § 781 Abs 1 ABGB fallen können, bei welchen die Anrechnung aber (nur) am fehlenden Schenkungswillen scheitert.
ABGB: § 781 Abs 1 und 2 Z 6, § 938
Der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB dient nicht für jene Fälle, die bereits unter § 781 Abs 1 ABGB fallen können, bei welchen die Anrechnung aber (nur) am fehlenden Schenkungswillen scheitert.
