A) Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich
Kernaussage
Das in § 1b dAÜG geregelte Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes (Bauhauptgewerbes) gilt nicht für die Überlassung nach Österreich.
Kernaussage
Das in § 1b dAÜG geregelte Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes (Bauhauptgewerbes) gilt nicht für die Überlassung nach Österreich.