Entsprechend dem UrlG unterbricht die eigene Erkrankung den Urlaub, sofern die Erkrankung länger als 3 Kalendertage andauert. Für die Pflegefreistellung trifft das Gesetz keine ausdrückliche Regelung. Ob eine Pflegefreistellung mit einer eigenen Erkrankung gleichzustellen ist und daher den Urlaub ebenfalls unterbricht, hatte der OGH zu entscheiden.
OGH 15. 12. 2009, 9 ObA 28/09x