Zahlt der Arbeitnehmer Teile seines Arbeitslohnes an den Arbeitgeber zurück, da dieser irrtümlich einen zu hohen oder noch nicht fälligen Betrag ausbezahlt hat, ist die Rückzahlung im Bereich Lohnsteuer als Werbungskosten zu berücksichtigen. Bislang nicht eindeutig geklärt war, wie sich eine Rückzahlung des Arbeitslohnes auf die Bemessungsgrundlage für den DB (und in weiterer Folge auf den DZ) auswirkt.