Ein Arbeitnehmer soll gekündigt werden oder es soll ihm ein sonstiges Schreiben zugestellt werden. In den meisten Fällen ist die Zustellung mit keinerlei Schwierigkeiten verbunden, weil dem Arbeitgeber üblicherweise die Wohnadresse des Arbeitnehmers bekannt ist. Auch wenn der Arbeitnehmer das Schreiben nicht persönlich entgegennimmt, gilt es mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.