Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) schützt Bewerber bereits ab der ersten Kontaktaufnahme. Das musste ein Arbeitgeber schmerzlich erkennen, als er einer weiblichen Interessentin nahelegte, sich erst gar nicht zu bewerben, da Mädchen keine Kraft hätten und daher für die ausgeschriebene Position von vornherein wenig geeignet wären.
OGH 23. 4. 2009, 8 ObA 11/09i