A) KV Handel (Arbeiter) - neuer Dienstreisebegriff
Rückwirkend mit 1. 1. 2009 wurde nun der Dienstreisebegriff im KV für die Arbeiter im Handel wie folgt geändert:
Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zur Ausführung eines ihm erteilten Auftrages die Arbeitsstätte des Arbeitgebers verlässt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit der Durchführung von Fahrten seine eigentliche Arbeitspflicht erfüllt.