Immer wieder sehen sich Arbeitnehmer trotz langer Dienstfreistellung - mit unterschiedlichsten Argumenten begründet - nicht in der Lage, den Erholungsurlaub zu konsumieren. Sie fordern am Ende des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsersatzleistung. Im folgenden Sachverhalt hatte sich der Arbeitgeber gegen diese Vorgehensweise gut abgesichert.
OGH 5. 6. 2008, 9 ObA 65/08m