Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses kommt nur dann gültig zustande, wenn das Ende der Befristung objektiv bestimmbar ist. Ob eine Befristung "für die Dauer der Karenz" ausreicht, um das Ende des Arbeitsverhältnisses objektiv bestimmen zu können, hatte der OGH zu entscheiden.
OGH 3. 4. 2008, 8 ObA 79/07m