In einem schriftlichen Arbeitszeugnis darf der Arbeitgeber keine Eintragungen oder Anmerkungen vornehmen, die es dem Angestellten erschweren, eine neue Stelle zu ergattern. Wie es hingegen mit mündlichen Auskünften steht, ist gesetzlich nicht geregelt. Der OGH schafft mit dieser Entscheidung Klarheit.
OGH 7. 2. 2008, 9 ObA 104/07w