Jegliche Auflösung von Lehrverhältnissen darf nur schriftlich erfolgen. Ob eine SMS des Lehrherrn diesem Gebot der Schriftlichkeit entspricht, wurde vom OGH im folgenden Urteil endgültig geklärt.
OGH 7. 2. 2008, 9 ObA 96/07v (in Bestätigung des Urteils des OLG Wien 25. 4. 2007, 7 Ra 31/07s, siehe auch PVP 2007/57, 182; Juni)