Der OGH hatte zu entscheiden, ob eine Klausel zulässig ist, wonach bei Nichterreichen bestimmter Zielvorgaben das Arbeitsverhältnis als einvernehmlich aufgelöst gilt.
OGH 20. 12. 2006, 9 ObA 116/06h
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war als Mitarbeiter im Außendienst in einem Versicherungsunternehmen beschäftigt. Nachdem er seine Umsatzziele über einen längeren Zeitraum nicht erreichte, kam es zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer sicherte in diesem Gespräch zu, zwischen Jänner und April Versicherungsverträge mit einem Prämienvolumen von 1,5 Mio € zu vermitteln. Es wurde eine entsprechende Vereinbarung aufgesetzt, wonach bei Nichterreichen dieses Zieles das Arbeitsverhältnis mit 31. 5. einvernehmlich enden soll.