Wird jährlich im Nachhinein ein Bonus für das vorangegangene Geschäftsjahr gewährt, stellt sich - insbesondere bei stark schwankender Prämienhöhe - die Frage, welcher Bonus bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses in die Berechnung der Abfertigung einfließen muss.
OGH 27. 9. 2006, 9 ObA 59/06a