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Unverzüglichkeit bei Entlassung

JudikaturPVP 2006/38PVP 2006, 123 Heft 5 v. 15.5.2006

Der Arbeitgeber hat eine Entlassung unverzüglich nach Bekanntwerden des Entlassungsgrundes auszusprechen. Wie viel Zeit dem Arbeitgeber bis zum Ausspruch der Entlassung bleibt, um dem Grundsatz der Unverzüglichkeit zu entsprechen, ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht. Im gegenständlichen Fall wartete der Arbeitgeber - unter Berufung auf die Organisationsstruktur des Unternehmens - 14 Tage mit dem Ausspruch der Entlassung.

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