Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt abgegolten werden soll, widerspricht dem Zweck des Urlaubsgesetzes und ist daher unzulässig. Eine solche Vereinbarung würde nämlich für den Arbeitnehmer einen Entgeltausfall während seines Urlaubs mit sich bringen und könnte ihn daher aus finanziellen Gründen vom Verbrauch des Urlaubs abhalten.