Sieht eine kollektivvertragliche Reisekostenregelung (im konkreten Fall: KV-Kleintransportgewerbe) Tagesgelder für "Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw)" vor, ohne den Dienstort näher zu definieren, ist darunter der regelmäßige Mittelpunkt des tatsächlichen Tätigwerdens des Arbeitnehmers zu verstehen. Dieser Dienstort muss nicht zwingend mit dem Betriebssitz zusammenfallen.