Betreibt ein Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein abträgliches Nebengeschäft - zB durch eine konkurrenzierende Tätigkeit -, liegt ein Entlassungsgrund vor. Bietet ein Arbeitnehmer langjährigen Kunden seines Arbeitgebers an, Reparaturen privat zu erledigen, ist der Arbeitgeber daher zur fristlosen Entlassung des Arbeitnehmers berechtigt.
OGH 22. 12. 2004, 8 ObA 130/04g