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Konkurrenzierung des Arbeitgebers durch private Reparaturen

RechtsprechungPVP 2005, 11 Heft 9 v. 20.9.2005

Betreibt ein Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein abträgliches Nebengeschäft - zB durch eine konkurrenzierende Tätigkeit -, liegt ein Entlassungsgrund vor. Bietet ein Arbeitnehmer langjährigen Kunden seines Arbeitgebers an, Reparaturen privat zu erledigen, ist der Arbeitgeber daher zur fristlosen Entlassung des Arbeitnehmers berechtigt.

OGH 22. 12. 2004, 8 ObA 130/04g

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