Erfolgt die Vereinbarung einer Karenzierung nicht im Interesse des Arbeitgebers (hier: Verlängerung der Mutterschaftskarenz auf 2 1/2 Jahre), darf der Urlaub für die Zeit der vereinbarten Karenz gekürzt werden.
OGH 29. 6. 2005, 9 ObA 67/05a
Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin hatte bis zum 2. Geburtstag des Kindes Mutterschaftskarenz angemeldet. Da der Arbeitgeber im Zeitpunkt des geplanten Wiederantritts keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Arbeitnehmerin hatte, wurde - um eine Arbeitgeberkündigung zu vermeiden - vereinbart, dass die Arbeitnehmerin 6 Monate länger in Karenz verbleiben solle.