Erfolgen an einem Tag mehrere Berufs- und Privatfahrten, dürfen Fahrtkostenvergütungen dann nach § 26 Z 4 EStG steuerbegünstigt abgerechnet werden, wenn die behaupteten Dienstreisen durch schriftliche Reisekostenabrechnungen, aus denen sich der Kilometerstand am Beginn und am Ende der jeweiligen Dienstfahrt ergibt, nachgewiesen werden können. Ein Fahrtenbuch oder Reisekostenaufzeichnungen mit konkreten Formalerfordernissen sind hingegen nicht zwingend erforderlich.