Da das amtliche Kilometergeld mit Ansteigen der Kilometerzahl (ab etwa 30.000 km jährlich) immer mehr von den tatsächlichen Kosten abweicht, dürfen bei sehr hoher Kilometerleistung nur die tatsächlich angefallenen Aufwendungen steuerfrei ausbezahlt werden.
VwGH 19. 5. 2005, 2001/15/0088