Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses begründet auch dann einen Anspruch auf gesetzliche Abfertigung, wenn die Initiative zur Auflösung vom Dienstnehmer ausging.
OLG Wien 21. 4. 2005, 10 Ra 31/05k
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer trat an den Arbeitgeber mit dem Anliegen heran, das Dienstverhältnis beendigen zu wollen. Nachdem zunächst eine Arbeitnehmerkündigung zur Diskussion stand, einigte man sich in der Folge auf eine einvernehmliche Auflösung. Der Arbeitgeber stimmte der einvernehmlichen Auflösung ua deswegen zu, weil er irrtümlich der Meinung war, dass bei dieser Auflösungsart - ebenso wie bei Selbstkündigung des Arbeitnehmers - keine gesetzliche Abfertigung zustünde.