Die bei anderen Unternehmen desselben Konzerns zurückgelegten Dienstzeiten zählen für die gesetzliche Abfertigung nur dann mit, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung als Vordienstzeiten anzurechnen sind.
OGH 29. 6. 2005, 9 ObA 25/05z
Die bei anderen Unternehmen desselben Konzerns zurückgelegten Dienstzeiten zählen für die gesetzliche Abfertigung nur dann mit, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung als Vordienstzeiten anzurechnen sind.
OGH 29. 6. 2005, 9 ObA 25/05z