Eine kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhung ist zwingend vorzunehmen. Ein Vorwegverzicht auf eine solche Ist-Lohnerhöhung ist daher idR unzulässig.
VwGH 29. 6. 2005, 2001/08/0129
Sachverhalt
In einem Handelsunternehmen wurden mit einem Arbeitnehmer jährlich zu Beginn des Kalenderjahres Gehaltsgespräche geführt. Dabei wurde der Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass er mangels Erfüllung der vereinbarten Umsatzziele keine zusätzlichen Entgelte erwarten könne.