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Beginn der 7-tägigen Abmeldungsfrist bei vorzeitigem Austritt

RechtsprechungPVP 2005, 19 Heft 10 v. 20.10.2005

Im Falle eines vom Dienstnehmer schriftlich erklärten vorzeitigen Austritts beginnt die 7-tägige Frist zur Abmeldung des Dienstnehmers von der Sozialversicherung erst mit Zugang der Auflösungserklärung und nicht bereits mit dem im Austrittsschreiben angegebenen, weiter zurückliegenden Termin.

VwGH 25. 5. 2005, 2002/08/0116

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