Ist der übereinstimmende Wille von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf den Abschluss mehrerer, jeweils auf einen Tag beschränkter Arbeitsverhältnisse gerichtet, zählen nur die tatsächlichen Beschäftigungstage als Anwartschaftszeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
VwGH 22. 6. 2005, 2004/09/0058