Das Unterlaufen von 3 Fehlern eines Hilfsarbeiters rechtfertigt keine Entlassung wegen beharrlicher Pflichtverletzung, wenn der Arbeitnehmer weitere übertragene Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat. Eine Haftungsmäßigung auf 1/3 des durch die Fehler verursachten Schadens ist angemessen.
OGH 29. 6. 2005, 9 ObA 93/05z