Eine vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur für Zeiten der tatsächlichen Arbeitsverrichtung gewährte Zulage mit Entgeltcharakter steht dem Arbeitnehmer - unabhängig davon, ob die Zulage freiwillig oder aufgrund kollektivvertraglicher Bestimmungen gewährt wird - auch für Zeiträume der Entgeltfortzahlung (Krankenstand, Urlaub, Feiertag, sonstige Dienstverhinderung) zu.
OGH 30. 6. 2005, 8 ObA 72/04b