Das Verbot von Kettenarbeitsverträgen ist auf einen freien Dienstvertrag nicht anwendbar. Die mehrmalige Aneinanderreihung von befristeten freien Dienstverträgen ist somit zulässig.
OGH 21. 4. 2004, 9 ObA 127/03x
Sachverhalt
In einem Forschungsinstitut wurde ein Mitarbeiter aufgrund mehrmals aneinander gereihter befristeter freier Dienstverträge beschäftigt. Der freie Dienstnehmer begehrte bei Gericht die Feststellung, dass es sich um unzulässige Kettendienstverträge handle, sodass von einem durchgehenden Vertragsverhältnis auszugehen sei.