Wird ein Arbeitnehmer mehrmals schlafend in der Arbeitszeit angetroffen, stellt dies eine gröbliche Verletzung der Dienstpflichten dar, die aufgrund des wiederholenden Charakters eine Entlassung rechtfertigt.
ASG Wien 7. 1. 2004, 8 Cga 78/03b
Sachverhalt
Eine in einem Reinigungsunternehmen beschäftigte Arbeitnehmerin wurde von ihrem Vorgesetzten mehrmals beim Schlafen in der Arbeitszeit erwischt. Der Arbeitgeber sprach daraufhin die Entlassung aus. Nun war fraglich, ob das wiederholte „Nickerchen“ der Arbeitnehmerin in der Arbeitszeit als ausreichender Entlassungsgrund anzusehen ist.