Die widerspruchslose Hinnahme einer fristwidrigen Kündigung durch den anderen Vertragsteil oder die Vereinbarung einer verkürzten Kündigungsfrist ändert nichts an der Beendigungsart, sodass eine Kündigung und keine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegt.
OGH 24. 6. 2004, 8 ObA 62/04g