Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses ist ohne Vereinbarung einer Kündigungsklausel eine Kündigung nicht möglich. Die vom Arbeitgeber im Dienstzettel festgehaltene Kündigungsmöglichkeit ist unbeachtlich, wenn sie nicht vereinbart wurde.
OGH 21. 4. 2004, 9 ObA 43/04w