Hängt das Entstehen des Provisionsanspruches nur von der Tätigung laufender Umsätze und nicht von der Erfüllung weiterer Bedingungen ab, sind in der Sozialversicherung nicht nur die monatlich akontierten Beträge, sondern auch die quartalsweise oder jährlich abgerechneten Provisionsspitzen als laufende Bezüge zu behandeln.
VwGH 26. 5. 2004, 2000/08/0152