Eine einmal jährlich ausbezahlte Umsatzprovision ist in der Sozialversicherung als Sonderzahlung zu beurteilen, wenn der Anspruch nicht nur vom laufenden Umsatz, sondern auch noch von weiteren Bedingungen abhängig ist. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Restzahlung zu laufend akontierten Zahlungen handelt.
VwGH 17. 3. 2004, 2001/08/0015