Die einzelvertragliche Vereinbarung einer Verfallsklausel für Ansprüche aus dem Dienstvertrag ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch darf die Verfallsfrist nicht unangemessen kurz sein. Die im konkreten Fall vereinbarte 1-monatige Verfallsfrist ist jedenfalls zu kurz bemessen und daher unwirksam.
OGH 23. 1. 2004, 8 ObA 42/03i